Garten-Licht Produktkatalog 2019/2020
Zahlungs- und Lieferbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Fol- genden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir (im Folgenden: Lieferer) nicht an, es sei denn wir stimmen schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lie- ferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Un- terlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Liefe- rer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwer- tungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen un- verzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen je- doch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht aus- schließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen in unveränderter Form auf den verein- barten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zu- mutbar sind. II. Preise und Zahlungsbedingungen 1. 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpa- ckung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Um- satzsteuer. 2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernom- men und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderli- chen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. 3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. So- fern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Werkver- trag nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. 4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, ist der Lieferer berechtigt, jede weitere Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – einzu- stellen. Die gesetzlichen Rechte des Lieferers wegen Ver- zuges bleiben davon unberührt. 5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrech- nen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräf- tig festgestellt sind. Außerdem darf er ein Zurückbehal- tungsrecht nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Sach- mängeln gilt ergänzend Art. VIII. 7. III. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Gegenstän- den der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Liefe- rer berechtigt, die Liefersachen zurückzunehmen. Er ist nach Rücknahme der Liefersachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungs- kosten – anzurechnen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände der Liefe- rung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflich- tet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versi- chern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor- derlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benach- richtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Kla- ge gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entgangenen Ausfall. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Gegenstände der Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersachen ohne oder nach Verarbeitung weiterver- kauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Be- fugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich je- doch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Bestel- ler seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahm- ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Ver- gleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zah- lungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetrete- nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehö- rigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersachen durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefersachen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wer- tes der Liefersachen (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entste- hende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefersachen. 6. Werden die Gegenstände der Lieferung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver- mischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersachen (Fak- turaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen ver- mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ver- einbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstan- dene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. 7. Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Gegenstände der Lieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicher- heiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu si- chernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer. IV. Fristen für Lieferung; Verzug 1. 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefern- den Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei- gaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Ver- pflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lie- ferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignis- se, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 3. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzö- gerung zum Nachteil des Bestellers ist. 4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er we- gen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück- tritt oder auf die Lieferung besteht. 5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestel- lers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand- bereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden ange- fangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0, 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insge- samt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbe- nommen. V. Gefahrübergang Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder beim Lieferer abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kos- ten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. VI. Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts an- deres schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenar- beiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfs- kräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be- darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermit- tel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließ- lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi- nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genü- gend große, geeignete, trockene und verschließbare Räu- me und für das Montagepersonal angemessene Arbeitsund Aufenthaltsräume einschließlich den Umstän- den angemessener sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge be- sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nöti- gen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellun- gen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montage- stelle befinden und alle Vorarbeiten von Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geeb- net und geräumt sein. 4. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetrieb- nahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstän- de, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüg- lich zu bescheinigen. 6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wo- chen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ab- nahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist. VII. Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegnnahme von Lieferungen we- gen unerheblicher Mängel nicht verweigern. VIII. Sachmängel Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Weist auch nur ein Teil der Lieferung im Zeitpunkt des Ge- fahrübergangs einen Sachmangel auf, beschränkt sich die Mängelhaftung des Lieferers zunächst auf eine Nacherfüllung und zwar nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder Neulieferung. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na- türlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrü- bergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand- lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausge- setzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefeh- lern. Werden vomBesteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom- men, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 3. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens 4 Versuchen Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHULZ Systemtechnik GmbH, Stand 06/2018 S E I T E 8 8 www.garten-licht.de
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